Fahrgastinfos

Anspruch auf Krankenfahrten kann auch bei wöchentlicher Fahrt zum Arzt bestehen

Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 2008 (Az. B 1 KR 27/07 R)

Einführung:

Fahrkosten, die anlässlich von Fahrten zur ambulanten Behandlung entstehen, werden von der Krankenkasse seit 2005 nur noch in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung übernommen. Näheres regeln die Krankentransport-Richtlinien (KrTransp-RL). Krankenfahrten sind danach Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen z. B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern.

I. Die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen ist zulässig, bei

a) Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden,

b) Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus, wenn dadurch eine aus medizinischer Sicht gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,

c) Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis mit im Zusammenhang mit dieser Operation erfolgender Vor- oder Nachbehandlung.

II. Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG”, “Bl” oder “H” oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen.

III. In besonderen Ausnahmefällen können darüber hinaus Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden.

Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind in diesem Fall, dass der/die Patient/in mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und

dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten/die Patientin in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

Fahrkostenregelung

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen seit 1. Januar 2004 nur noch in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Auch dann müssen jedoch zehn Prozent der Kosten zugezahlt werden – mindestens 5,00 €uro und höchstens 10,00 €uro pro Fahrt. Die Kosten für eine aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Rettungsfahrt zum Krankenhaus übernehmen die Krankenkassen – abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung – für alle Versicherten.

Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22. Januar 2004 übernehmen die Krankenkassen die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung weiterhin für:

Krebs-Patienten, die zur Strahlentherapie oder zur Chemotherapie fahren müssen, Dialyse-Patienten, Patienten, die laut Schwerbehindertenausweis außergewöhnlich gehbehindert sind (aG), blind sind (Bl) oder besonders hilfsbedürftig sind (H), Patienten, die Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe II oder III erhalten.

Zusätzlich können Ärzte bei Erkrankungen, die von den genannten Ausnahmeregelungen nicht erfasst werden, aber von vergleichbarem Schweregrad sind, eine Fahrkostenübernahme verordnen. Als Voraussetzung für ärztliche Verordnung und Genehmigung durch die Krankenkasse gilt laut Bundesausschuss folgende Definition:

“Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zur Behandlung führend Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.”

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